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Der öffentliche Schulträger erhält zur Förderung der Aufgaben nach § 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes einen jährlichen Landeszuschuss. Dieser beträgt je Schülerin oder Schüler
in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1: 5 172 Euro,
in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2
bezogen auf eine 5-stündige Betreuungszeit: 2 252 Euro oder
bezogen auf eine 6-stündige Betreuungszeit: 2 441 Euro.
Bei von Satz 2 Nummer 2 abweichenden Betreuungszeiten erfolgt bei weniger als 5 Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und bei mehr als 6 Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Betreuungszeiten, die über 9 Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
Zuständige Behörde für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses ist die Landesdirektion Sachsen.
Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der öffentliche Schulträger der Landesdirektion Sachsen die Anzahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, untergliedert nach Einrichtungsart und Betreuungszeit, zum Stichtag 10. September bis zum 30. September zu melden. Grundlage der Meldung sind die zum Stichtag wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens 2 Monaten. Bei Einstellung des Betriebes einer Einrichtung erlischt der Anspruch auf bereits bewilligte Teilzahlungen für die Kalendermonate ab der Betriebseinstellung, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht in einer anderen Einrichtung weiterhin betreut werden.
Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt auf der Basis der zum Stichtag 10. September gemeldeten Schülerzahlen ab 1. Januar des Folgejahres. Auf den Landeszuschuss werden jeweils am 1. Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.
Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die…
Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung ist die Anzahl der am 1. April des…
„(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf…
„(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. August 2023…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.