§ 2 Abs. 1 SächsKomSozVGGesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwModGSächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz haben,
§ 17 SächsGKVOrgane
Organe des Kommunalen Versorgungsverbands sind der Verwaltungsrat und der Direktor.
§ 1 Abs. 2 SächsRAVGSächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
Das Versorgungswerk ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Sitz wird durch die Satzung bestimmt.
§ 31 SächsGKVAufsicht
Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Die für die Rechtsaufsicht über die Gemeinden maßgebenden…