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Direktorinnen und Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und veterinärmedizinischen klinischen Institute sind von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 befreit, wenn sie innerhalb der klinischen Einrichtung Tierhalterinnen und Tierhalter persönlich beraten, Tiere untersuchen oder behandeln. Sie sind zur Privatliquidation berechtigt.
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bei privater stationärer oder ambulanter Tierbehandlung beträgt abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung die Kostenerstattung mindestens 20 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung. Ist der tatsächliche Ressourcenwert ausweislich der Vollkostenrechnung höher als 20 Prozent, erhöht sich die Kostenerstattung entsprechend. Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung beträgt der Vorteilsausgleich 40 Prozent des Betrags, der sich nach Abzug der Kostenerstattung von der Bruttovergütung ergibt.
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie…
Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996…
Satz 1 Nummer 3 und 6 gelten nicht für die tierärztliche Berufsausübung. Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung.
Keine Nebentätigkeit liegt vor, wenn Klinik- oder Institutsdirektorinnen und Klinik- oder Institutsdirektoren oder Leiterinnen und Leiter von sonstigen…
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten, für die nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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