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Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.
Die Duale Hochschule Sachsen hat ihren Sitz in Glauchau und gliedert sich abweichend von Absatz 2 in die Staatlichen Studienakademien Bautzen, Breitenbrunn, Dresden, Glauchau, Leipzig, Plauen und Riesa als organisatorische Grundeinheiten. Die Staatlichen Studienakademien werden in diesem Gesetz als Studienakademien bezeichnet.
Die Duale Hochschule Sachsen gliedert sich in Studienakademien als rechtlich unselbstständige Grundeinheiten nach § 2 Absatz 3.
1Die Universität und die Hochschule für angewandte Wissenschaften (Hochschulen) sind vom Land getragene Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich…
Mitglieder der Fakultät sind
Organe der Studentenschaft der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 dies…
Zentrale Organe der Hochschule sind der Senat, der Erweiterte Senat, das Rektorat und der Hochschulrat, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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