§ 2 SHSG
Rechtsstellung
(1)
1Die Universität und die Hochschule für angewandte Wissenschaften (Hochschulen) sind vom Land getragene Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. 2Sie können im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. 3Ihr Sitz ist Saarbrücken. 4Durch Gesetz kann die Rechtsform der Hochschule umgewandelt werden.
(2)
Die Hochschulen erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.