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Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 mit anderen Hochschulen und Partnern außerhalb der Hochschulen rechtlich selbständige Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen (Hochschulallianzen). Für Hochschulallianzen, die keine Unternehmen sind, gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Andere Hochschulen im Sinne des Satzes 1 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. Das Staatsministerium evaluiert diese Regelung im Jahr 2026.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch…
§ 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander, mit den Universitätsklinika und mit außeruniversitären…
Mit vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung…
Die Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung von Hochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts…
§ 105 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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