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Die jeweils fachlich zuständige oberste Staatsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung neuer Systeme zur Datenanalyse, die der Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme des Freistaates Sachsen dienen, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen und mit Zustimmung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sachlich und örtlich begrenzte Ausnahmen zur Auswertung von anderen nicht in § 12 Absatz 1 genannten Daten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zuzulassen. Satz 1 findet keine Anwendung für die Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Für das Testen oder Trainieren von lernenden IT-Systemen hat die Staatsregierung in einer nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und…
Daten des Landtags, des Sächsischen Rechnungshofs, der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden und…
Sofern die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde Ausnahmen von der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 zugelassen hat, hat sie…
Die jeweils fachlich zuständige oberste Staatsbehörde wird ermächtigt, zur Einführung und Fortentwicklung des E-Governments im Benehmen mit dem Beauftragten für…
das System, auf dessen Grundlage die automatisierte Datenanalyse erfolgen soll.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.