§ 34 SächsKHGSächsisches Krankenhausgesetz
Das zuständige Staatsministerium evaluiert bis zum 31. Dezember 2033 die Wirksamkeit des § 8 und übermittelt die Ergebnisse dem Sächsischen Landtag.
§ 28 SächsIntGSächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung in einer Evaluation die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.
§ 68 SächsJVollzDSGSächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Die Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen praktische Anwendung werden drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch die Staatsregierung geprüft. Die…
Art. 1 Abs. 2 SN-18219Gesetz zur Weiterentwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen
Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer zwei Jahre vorgelegt.“
§ 29 Abs. 2 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Die Regelungen und Auswirkungen dieses Gesetzes sind vier Jahre nach dem Inkrafttreten von der Staatsregierung zu evaluieren.