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Das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Universität Leipzig verleiht Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad, wenn sie
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung oder Teile davon aus besonderen Gründen, insbesondere aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen des Infektionsschutzes, an einem anderen Ort abgehalten werden.“
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Verleihung eines Bachelorgrads
die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Leipzig bestanden haben.
Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). § 40 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 41 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist nicht anzuwenden.“
Der bisherige § 9 wird § 10 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. die weiteren Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 9 Absatz 1, weitere Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrads in Ergänzung des § 9 Absatz 1, insbesondere über die Vorlage notwendiger Nachweise und über zu beachtende Fristen, die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Verleihung eines Bachelorgrads, einen Anspruch auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die Grundsätze für die Berechnung einer Bachelornote, die Einzelheiten über die Bezeichnung des Grades, über die Urkunde und über deren Übersetzungen, die Bemessung des Bachelorgrads mit Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System, die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsgänge sowie die Anerkennung des Erfüllens der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und des Bestehens der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vor dem 1. Januar 2025.“
§ 34 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
„§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Satz 2 Nr. 8“ durch die Wörter „§ 8 Satz 2 Nummer 10“ ersetzt.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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