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Wer lebendes oder totes Wild, Abwurfstangen oder Eier von Federwild an sich nimmt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat die genommenen Sachen unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindebehörde oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzuliefern oder von der Besitzergreifung Mitteilung zu machen. Die Behörde hat den am Fundort Jagdausübungsberechtigten darüber zu benachrichtigen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände im Interesse des Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so sind die Gegenstände oder der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.
Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Fahrer von Fahrzeugen verpflichtet, welche Schalenwild an- oder überfahren.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
In befriedeten Bezirken nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 1 der Leiter der zuständigen Autobahnmeisterei. Abschnitt 9 Überwachung des Verkehrs mit Wild
Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des…
entgegen § 2 Abs. 2 als Führer eines Fahrzeuges einen Wildunfall mit Schalenwild bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen nicht anzeigt,
Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 hat der Jagdausübungsberechtigte…
Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von dem…
Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.