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An Kirrstellen dürfen zum Anlocken von Schalenwild nur Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester oder Mais bis zu einer Gesamtmenge von drei Kilogramm ausgebracht werden, soweit an der Kirrstelle zuvor dargebotene Kirrmittel vom Wild aufgenommen worden sind.
das Anlocken von Wild zur Bejagung; dabei können insbesondere die zulässigen Kirrmittel, die Höchstmengen sowie die Art und Weise der Darbietung der Kirrmittel…
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt…
als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,
Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind keine Fütterungen im Sinne des Abs. 1. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch…
als Kirrmittel Getreide, heimische Früchte, Feld- und Waldfrüchte ausgebracht werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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