§ 55 JVollzDSG SL
1Betroffene Personen erhalten auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür unbedingt erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
1Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen 2Die betroffenen Personen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). 3Eine Hinzuziehung oder Beauftragung anderer Gefangener ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
eine Person aus dem Kreis
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
der Notarinnen und Notare,
der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger (§ 138 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung),
der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Absatz 1 oder 3 der Strafprozessordnung zugelassenen Beistände oder
der Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes,
Personensorgeberechtigte sowie
eine allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen allgemein beeidigten Dolmetscher.
Bei einer Einsichtnahme haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
1Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten oder Dateisystemen auf schriftlichen Antrag Ablichtungen oder Ausdrucke einzelner Dokumente zu überlassen, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt. 2Ein solches Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
1Die Akteneinsicht ist unentgeltlich. 2Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. 3Die betroffenen Personen entrichten die zu erwartenden Kosten im Voraus. 4Sind die Gefangenen dazu nicht in der Lage, können die Justizvollzugsbehörden die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.