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Den Gefangenen ist auf Antrag Auskunft aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu gewähren; sie können auf Antrag auch Akteneinsicht erhalten. Ihnen ist auf schriftlichen Antrag eine Ablichtung von Dokumenten aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu fertigen. Für jede weitere Ablichtung können Kosten erhoben werden. § 55 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.
1Die Gefangenen erhalten auf Antrag Auskunft aus ihren oder Einsicht in ihre Gesundheitsakten. 2Für das Recht auf Akteneinsicht gilt § 55 Absatz 1 Satz 2,…
In § 56 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Ihnen ist auf schriftlichen Antrag eine Ablichtung von Dokumenten aus ihren Gesundheitsakten und…
Die Mitglieder folgender Delegationen erhalten auf Verlangen während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten sowie Gesundheits- und…
Für die untergebrachten Personen sind aus den über sie geführten Akten auf Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateien Ausdrucke…
Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erhalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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