§ 23 JVollzDSG SL
Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter
Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erhalten während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter im Justizvollzugskrankenhaus, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Abschnitt 5 Besondere Formen der Datenverarbeitung