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Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung von sich aus zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten unbedingt erforderlich ist zur Abwehr einer:
Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder
Gefahr auch im Einzelfall schwerer Straftaten.
Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind oder durch Justizvollzugsbehörden mit der Untersuchung, Betreuung, Unterstützung oder Beratung von Gefangenen beauftragt sind, haben der Anstaltsleitung ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder…
Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst…
Die Anstalt weist externe Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 (Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger)…
Externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten…
staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.