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Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für
Alleinerziehende und
Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.
Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem letzten Kindergartenjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie beim letzten Kindergartenjahr und bei Horten höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen. In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. Aufwendungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
Für Kinder in Kindertagespflege werden gemäß § 14 Absatz 6 durch die Gemeinde Elternbeiträge erhoben, die denen für altersentsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar seien sollen. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.
Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.
Soweit die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht gemäß § 50 beitragsfrei ist, können Teilnahme- oder…
§ 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um…
Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ist für die Dauer des jeweiligen Kindergartenjahres so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge die nach Satz 5…
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 4…
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 Elternbeiträge erhoben, die denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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