§ 10a SBEBG
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sind von den Erziehungsberechtigten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 Beiträge nach Maßgabe der in Absatz 2 getroffenen Regelungen zu entrichten.
Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ist für die Dauer des jeweiligen Kindergartenjahres so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge die nach Satz 5 festgesetzten Prozentsätze der angemessenen Personalkosten nicht übersteigt. Die Ausgestaltung der Elternbeiträge kann die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, im Einzelnen nach der jeweiligen Bedarfssituation in ihrem Zuständigkeitsbereich regeln. Es steht den Trägern von mehreren Kindertageseinrichtungen frei, einen für alle Kindertageseinrichtungen einheitlichen Beitrag festzusetzen, wobei auch hier die Gesamtsumme der Beiträge die nach Satz 5 festgesetzten Prozentsätze der angemessenen Personalkosten nicht übersteigen darf, sofern vom Recht nach Satz 2 nicht Gebrauch gemacht wird. Der nach Satz 5 festgesetzte Beitrag darf im jeweiligen Kindergartenjahr nicht verändert werden. Die Elternbeiträge, deren Summe seit dem 1. August 2022 höchstens 12,5 Prozent der angemessenen Personalkosten beträgt, sind so zu senken, dass die Summe der Elternbeiträge ab dem 1. August 2023 höchstens 10 Prozent, ab dem 1. August 2024 höchstens 7,5 Prozent, ab dem 1. August 2025 höchstens 5 Prozent und ab dem 1. August 2026 höchstens 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten beträgt. Bei der Bemessung des Elternbeitrags sind die in der Kindertageseinrichtung bestehenden Angebotsstrukturen in Bezug auf Altersgruppen und Öffnungszeiten zu berücksichtigen. Der Beitragssatz verringert sich für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind in einer Familie (§ 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) um jeweils 25 Prozent, wobei das erstgeborene kindergeldberechtigte Kind der Familie als erstes Kind zählt. Einnahmeausfälle der Träger, die durch die Staffelung nach Satz 6 und 7 entstehen, trägt die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist. Familien mit geringem Einkommen ist unter den Voraussetzungen des § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Beitrag zu erlassen. Entsprechende Anträge sind beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen; die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, hat unbeschadet ihrer in diesem Gesetz geregelten Leistungen dem Träger den Ausfallbetrag zu erstatten.
Nach dem 31. Dezember 2026 sind die Erziehungsberechtigten an den angemessenen Personalkosten der Kindertageseinrichtungen nicht mehr zu beteiligen.
Zu den angemessenen Personalkosten der Kindertageseinrichtungen gewährt das Land einen Zuschuss. Dieser Zuschuss, der seit dem 1. August 2022 41,5 Prozent der angemessenen Personalkosten beträgt, wird zur Senkung der Elternbeiträge nach Absatz 2 Satz 5 so erhöht, dass er ab dem 1. August 2023 44 Prozent, ab dem 1. August 2024 46,5 Prozent, ab dem 1. August 2025 49 Prozent, ab dem 1. August 2026 51,5 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 54 Prozent der angemessenen Personalkosten beträgt.