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Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der nach § 8 bekannt gemachten Betriebskosten ermittelt. Der ungekürzte Elternbeitrag darf höchstens 25 Prozent der bekannt gemachten Betriebskosten betragen.
§ 15 Absatz 1 und 4 bis 6 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. Absenkungen für die Elternbeiträge nach Absatz 1 entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung sind auch vorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Einrichtung oder eine Einrichtung und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung besuchen.
Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ist für die Dauer des jeweiligen Kindergartenjahres so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge die nach Satz 5…
Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und…
Bei Einrichtungen eines Trägers nach § 2 Nummer 2 oder 3 hat der öffentliche Schulträger den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht…
§ 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um…
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.