Art. 172 32007R0718
Neben den in Artikel 34 Absatz 2 genannten Kosten werden die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Kosten im Rahmen dieser Komponente als zuschussfähig betrachtet. Die nach Artikel 34 Absatz 2 zuschussfähigen Maßnahmen der technischen Hilfe sind in Artikel 182 genannt.
Neben den in Artikel 34 Absatz 3 genannten Ausgaben ist Folgendes im Rahmen dieser Komponente nicht zuschussfähig:
der Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen sowie die Anpflanzung solcher Kulturen,
Wartungs-, Abschreibungs- und Mietkosten,
Kosten, die der öffentlichen Verwaltung aus der Abwicklung der Hilfe entstehen.
Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 gilt im Fall von Investitionen Folgendes: Ausführliche Bestimmungen für die Anwendung dieses Absatzes werden in Sektorvereinbarungen nach Artikel 7 oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8 festgelegt.
Die zuschussfähigen Ausgaben beschränken sich auf die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
der Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts gilt als zuschussfähig; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (wie z. B. Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht zuschussfähig;
allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und andere Beratungsleistungen sowie für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sind bis zu einer Höchstgrenze von 12 % der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten zuschussfähig.
Investitionsprojekte kommen weiterhin für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.