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Gefördert werden
Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und
im Investitionsprogramm „Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für alle“ Investitionen zur Erleichterung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch den Abbau bestehender Barrieren beim Zugang zu und der Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Einrichtungen.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen
Maßnahmen der kommunalen Beauftragten und der kommunalen Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,
die Erstellung und Evaluierung kommunaler Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention,
Maßnahmen zur Verbesserung der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderung auf kommunaler oder örtlicher Ebene,
Maßnahmen zur Verbesserung des inklusiven Gemeinwesens und
kommunale Maßnahmen zur Steigerung der Mobilität von Menschen mit Behinderung.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gastronomie-, Tourismus- und Gesundheitsbereich. Der Gesundheitsbereich umfasst ausschließlich ambulante Angebote.
Die Zuweisungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass die zu fördernden Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen. Die zu fördernden Maßnahmen sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten unter Beteiligung ihrer kommunalen Beauftragten und Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung dieser Zweckbindung auszuwählen.
Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt zudem voraus, dass
der Zuwendungsempfänger Betreiber (Mieter oder Pächter) oder Eigentümer der öffentlich zugänglichen Einrichtung oder des öffentlich zugänglichen Gebäudes ist und, soweit der Zuwendungsempfänger Betreiber ist, bei Baumaßnahmen eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegt sowie
eine Förderung kommunaler Gebäude und öffentlicher Infrastruktur nur erfolgt, wenn es sich dabei um ein freiwilliges kommunales Angebot handelt, wozu insbesondere Jugend- und Freizeittreffs, Seniorenbegegnungsstätten, Stadtteilzentren, Bibliotheken, Museen, Sportstätten des Freizeit- und Breitensports, Freibäder sowie Volkshochschulen zählen.
Zuweisungen nach Absatz 1 setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von vier Prozent der jeweiligen Verteilungsmasse pro Zuweisungsempfänger und einem Betrag, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der schwerbehinderten Menschen in der jeweiligen Kommune zur Gesamtanzahl der schwerbehinderten Menschen aller Zuweisungsempfänger ergibt, multipliziert mit der um die Summe der Sockelbeträge reduzierten Verteilungsmasse. Maßgeblich ist die Anzahl der schwerbehinderten Menschen gemäß der Ermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes.
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie…
Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1…
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.