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Die Jugendpauschale nach Absatz 1 Nummer 1 umfasst Angebote und Leistungen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Familienbildung und familienunterstützenden Beratung.
Angebote nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen die Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch an allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und an entsprechenden Schulen in freier Trägerschaft.
Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass
sich der Zuweisungsempfänger an der Finanzierung der Fördermaßnahmen mindestens in gleicher Höhe beteiligt,
die Fördermaßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind,
der Erst- und Letztempfänger darauf hinwirkt, dass die in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlichten Leistungsstandards des Landesjugendamtes umgesetzt werden,
Fachkräfte zum Einsatz kommen, die sich für die Aufgaben gemäß Absatz 2 nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung, in der Regel einen geeigneten berufsqualifizierenden Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie, erhalten haben sowie
die Mittel auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet werden, sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung nicht selbst erbringt.
Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass
Angebote der Schulsozialarbeit in der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verankert sind,
ein regionales Gesamtkonzept zur Schulsozialarbeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt in Orientierung an der vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen vorliegt,
an jeder Oberschule und Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft der Einsatz einer oder mehrerer Fachkräfte vorgesehen ist,
Fachkräfte zum Einsatz kommen, die sich für die Aufgabe der Schulsozialarbeit nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung, in der Regel einen geeigneten berufsqualifizierenden Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie, erhalten haben,
die Mittel auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet werden, sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung nicht selbst erbringt,
eine Beteiligung an der Finanzierung der Angebote mindestens in Höhe von 20 Prozent erfolgt, wobei Angebote an Oberschulen und Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Bereich der Personalausgaben hiervon ausgenommen sind, sowie
die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 in Höhe von mindestens 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel verwendet wird.
Von der Förderung nach Absatz 1 ausgenommen sind entgeltfinanzierte Leistungen nach § 78a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 errechnet sich aus einer Grundpauschale von 14,50 Euro multipliziert mit der Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres der Mitteilung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Gebiet des Zuweisungsempfängers wohnenden jungen Menschen nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Stehen nach der Berechnung gemäß Absatz 7 weitere Haushaltsmittel für die Förderung der Angebote und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 zur Verfügung, werden diese nach Rangfolge entsprechend der Anlage 1 ausgereicht. Die Rangfolge ergibt sich nach der in Absatz 7 Satz 1 definierten Zahl junger Menschen beim Zuweisungsempfänger des gleichen Jahres im Vergleich zum Vorjahr.
Stehen nach der Berechnung gemäß Absatz 7 geringere als für die Höhe der Zuweisung für die Förderung der Angebote und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung, wird die Zuweisung um den entsprechenden Anteil der nicht zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel reduziert.
Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 2 errechnet sich gemäß der Anlage 2. Als Berechnungsgrundlage werden jeweils die Erhebungen der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres der Mitteilung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 herangezogen.
2 531 122 000 EUR, d. h. 10,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Maßnahmen im…
Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
Kinder und Jugendliche,
Träger der freien Jugendhilfe Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches…
Von den für die öffentlichen Aufgaben der Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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