Art. 63 SVerf
(1)
Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2)
Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.
Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.