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Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398, 399), wird wie folgt geändert:
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Genehmigung der Verbandssatzung ersetzt die Ausfertigung.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Verwaltungsverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung nach Absatz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfolgt, kann eine Verletzung von Rechtsvorschriften bei der Bildung des Verwaltungsverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.“
Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ein Mangel, der eine Bestimmung des § 11 Abs. 2 über die Verbandssatzung betrifft, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Verbandssatzung (§ 26) geheilt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierzu eine angemessene Frist setzen. Ist die Änderung der Verbandssatzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht beschlossen, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung der Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.“
Dem § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Änderungssatzung wird durch den Verbandsvorsitzenden vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt.“
In § 44 Abs. 1 werden die Worte „Verwaltungsverbände und Landkreise“ durch die Angabe „Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände“ ersetzt.
In § 46 werden die Worte „Verwaltungsverbände und Landkreise“ durch die Angabe „Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände“ ersetzt.
Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 50 gilt entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.