§ 5 Abs. 2 SächsKomZGRechtsnatur, Rechtsverhältnisse
Die Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.
§ 11 Abs. 3 SächsKomZGVerbandssatzung
Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes im Rahmen dieses Gesetzes regeln.
Art. 1 Abs. 4 Nr. 10 SN-12595Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In einer Verwaltungsgemeinschaft haben benachbarte Gemeinden desselben Landkreises die Vereinbarung geschlossen, dass…
Art. 3 Abs. 4 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
„(1) Die Rechtsverhältnisse sind durch die Beteiligten in einer Zweckvereinbarung schriftlich zu regeln. Die Zweckvereinbarung kann auf bestimmte oder…
§ 78 Abs. 1 SächsKomZGAnwendung auf bestehende Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämter haben spätestens bis zum 31.…