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Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Verbandssatzung kann die Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder nur für eine bestimmte Zeit vorsehen. Für diesen Fall hat die Verbandssatzung auch die Grundlagen für eine Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied zu regeln.
Zur Bildung des neuen Zweckverbandes muss von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.
„(2) Die Verbandssatzung kann die Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder nur für eine bestimmte Zeit vorsehen. Für diesen Fall hat die Verbandssatzung auch…
Zur Bildung des Zweckverbandes (Freiverband) vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung. Führen kreisangehörige Gemeinden Verhandlungen mit Körperschaften…
1Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung über die Verbandssatzung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung festsetzen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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