Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit dem Ziel einer gegenseitigen Datenergänzung zur Erhöhung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit übermittelt das Krebsregister Saarland auf Anfrage die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten, bei denen vor Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres erstmals Neubildungen nach § 1 Absatz 1 aufgetreten sind, sowie die für diesen Zweck gebildeten zugehörigen Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7 dieser Patientinnen und Patienten an das Deutsche Kinderkrebsregister am Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz, soweit dieses mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellt, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.
Das Krebsregister Saarland nimmt nach Durchführung des Datenabgleichs Rückmeldungen bestehend aus Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7 sowie epidemiologische Daten nach § 4 Absatz 2 vom Deutschen Kinderkrebsregister am Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz entgegen.