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Die für die erstmalige Bildung der Landesschiedsstelle maßgeblichen Verbände der Krankenkassen gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind
die AOK PLUS,
die IKK classic,
der BKK-Landesverband Mitte und
die Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz.
Die gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligten Ersatzkassen können den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Sachsen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung bevollmächtigen.
Die für die erstmalige Bildung der Landesschiedsstelle maßgeblichen Verbände der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind
der Sächsische Heilbäderverband e. V.,
der Verband der Privatkliniken in Sachsen und Sachsen-Anhalt e. V.,
der Fachverband Sucht e. V., Landessektion Mitteldeutschland,
der Landesverband Geriatrie Sachsen,
der Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e. V. und
das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e. V. .
Zu Beginn einer jeden weiteren Amtsperiode prüft die zuständige Behörde auf Antrag, ob weitere Beteiligte im Sinne der Absätze 1 und 2 zuzulassen sind. Sie prüft darüber hinaus von Amts wegen, ob die Voraussetzungen nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei allen bisher Beteiligten auch für die weitere Amtsperiode vorliegen.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen…
Im Saarland wird eine Landesschiedsstelle nach § 111b des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch mit Sitz in Saarbrücken errichtet. Hierzu schließen die Landesverbände…
Die für den Freistaat Sachsen zu bildende Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 SGB V besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren…
Die beteiligten Organisationen (§ 1) richten für den Freistaat Sachsen eine Schiedsstelle ein; sie hat die in § 78 g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII genannte Aufgabe.
Im Saarland wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V mit Sitz in Saarbrücken errichtet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.