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1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden (§ 11 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes). 2Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses.
Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie seit der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben.
Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie seit der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.
Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf…
Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für…
1Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den gehobenen Dienst übernommen werden, wenn sie…
1Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den höheren Dienst übernommen werden, wenn sie…
Setzt die Verleihung eines anderen Amtes innerhalb einer Laufbahngruppe eine weitere Ausbildung und Prüfung voraus, haben sich Beamtinnen und Beamte nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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