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Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte.
Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen.
Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden.
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 und für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Träger, die…
Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse a) die…
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.