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Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
Des Weiteren sind die Verantwortlichen gehalten, für die Sauberkeit der unmittelbaren Umgebung Sorge zu tragen.