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Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden.
Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse a) die Leitung der Einrichtung im Sinne von § 2 Nrn. 1 bis 6, b) die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7. Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
Das Rauchverbot an Schulen bestimmt sich nach den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW.
Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person…
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 und für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Träger, die…
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.
An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.