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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einer rauchfreien Einrichtung raucht oder als Verantwortlicher seinen Pflichten nach § 4 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Ortspolizeibehörden. Für den Sächsischen Landtag ist die zuständige Verwaltungsbehörde der Landtagspräsident gemäß Artikel 47 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5 000 EUR, geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Im Übrigen können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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