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Der Personalrat wird unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt.
Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, wählen beide Gruppen jeweils ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, dass eine Gruppe nach § 17 Absatz 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für eine Gruppe, der nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.
Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten muss von mindestens einem Zwanzigstel, jedoch mindestens von drei der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Absatz 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, muss jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.
Jede und jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer…
Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder…
Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein…
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des…
Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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