Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur anerkannt werden, wenn sie
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben,
nicht als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu betreuenden Person tätig sind,
nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert haben,
maximal 40 Stunden pro Kalendermonat pflegebedürftige Personen betreuen und entlasten,
eine pauschale Vergütung von nicht mehr als 10 Euro pro Stunde erhalten sowie
sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen könnten.
Beträgt die vereinbarte pauschale Vergütung nicht mehr als 5 Euro pro Stunde, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 7. Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist in diesem Fall über die Sammelhaftpflicht- und Sammelunfallversicherung des Freistaates Sachsen für Ehrenamtliche versichert.
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer hat in ihrem oder seinem Antrag auf Anerkennung anzugeben, ob sie oder er im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 oder des Absatzes 2 tätig sein wird.
Die Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Für eine Verlängerung der Anerkennung um weitere drei Jahre müssen Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ihr Wissen und ihre Kenntnisse vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes durch Teilnahme an einem von den Pflegekassen anerkannten Kurs aktualisieren. Der Kurs hat mindestens die Inhalte des § 8 Absatz 1 Nummer 4 zu umfassen. Die Verlängerung muss bei den Pflegekassen schriftlich beantragt werden.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer im Sinne des Absatzes 1 müssen bis zum 31. Dezember 2022 gegenüber der Anerkennungsbehörde nachweisen, dass…
Die Registrierung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer erfolgt, sofern bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe nach § 1 Absatz 6…
eine geeignete Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweist oder bestätigt, dass…
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer betreuen und entlasten als Einzelpersonen einzelne Pflegebedürftige, die in eigener Häuslichkeit leben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.