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Der psychosoziale Prozessbegleiter hat vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten oder sonst im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände zu bewahren.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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