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Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten oder sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, die nicht allgemein zugänglich sind, zu bewahren. Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt.
Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind verpflichtet,
mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen, hörend oder dozierend, und
kalenderjährlich an Maßnahmen der Supervision oder kollegialen Beratung
teilzunehmen. Ein Abweichen von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Nach Entfallen des wichtigen Grundes ist die Teilnahme an Veranstaltungen und Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. Die Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 ist der für die Anerkennung nach § 1 zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Einzelheiten des fachlichen Inhalts und des Umfangs der Fortbildungspflicht sowie der Maßnahmen der Supervision und kollegialen Beratung nach § 5 Absatz 2 Satz…
die in ihr vermittelten Inhalte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der…
Personen, die die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im…
Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 25. Oktober 2016…
die von ihnen betreuten Schwangeren, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfs- und Notfall sowie über…
Die Tätigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung richtet sich, vorbehaltlich des § 2 Absatz 2, nach dem Bedarf der oder des Verletzten im jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.