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Das Sächsische Sicherheitswachtgesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 SächsPolG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und die Aufhebung der Sicherstellung gilt § 26 Abs. 2 bis 4 SächsPolG.“ durch die Wörter „, die Herausgabe und die Verwertung gelten die §§ 32 bis 34 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Datenschutz Soweit die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gelten die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1 und 7, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84, 89 und 91 bis 93 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. Soweit die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), die §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 SächsPolG“ durch die Wörter „§ 41 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.“
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein.“
In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Wörter „das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232)“ ersetzt, die Angabe „(SächsBG)“ wird gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 971),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist,“ eingefügt.
In § 16 Satz 2 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In § 16 Satz 2 wird die Angabe „§ 103 des SächsBG“ durch die Angabe „§ 81 SächsBG“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung…
Die Angabe „vom 17. Dezember 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153)“ wird durch die Angabe „in der Fassung der…
In Absatz 2 werden die Wörter „die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der…
§ 8 Satz 1 des Gesetzes über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz – SächsSWG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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