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Der Besuch einer Spielbank und der Spielbetrieb sind in einer Spielbankordnung zu regeln. In dieser ist insbesondere zu bestimmen,
zu welchen Tageszeiten und für welche Spiele die Spielbank geöffnet ist,
ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank erhoben wird,
nach welchen Regeln in der Spielbank gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe die Spieleinsätze geleistet werden können und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden.
Die Spielbankordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Spielbankordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen.
Die Spielbankordnung ist deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen. Alle sonstigen den Besuch der Spielbank und den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind in ausreichender Anzahl und deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.
ergänzende Regelungen hinsichtlich der räumlichen Ausgestaltung der Spielbanken.
der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung mit der nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde,
Die §§ 11 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Abs. 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches…
Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbanken können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit ergänzt oder geändert werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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