§ 24 Abs. 3 Nr. 4 StudienplatzvergabeVOVerordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO) Vom 19. November 2019
Auswahl für ein Zweitstudium,
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsHZGSächsisches Hochschulzulassungsgesetz
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsStudPlVergabeVOQuoten
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVOAblauf des Zentralen Vergabeverfahrens, Bearbeitungsreihenfolge
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
Auswahl für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 4,