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Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Befähigung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst, die nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen ( Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54) oder in der Laufbahn der besonderen Fachrichtung „Tierärztlicher Dienst“ gemäß Nummer 4 der Anlage 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, oder nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens ( SächsVethDAPWO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478), geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. 94, 99), erworben worden ist, nicht berührt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren…
einem Beamten oder vergleichbaren Angestellten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt.
Dem Zulassungsantrag ist eine Teilnahmebescheinigung nach § 3 Abs. 7 und eine Erklärung, ob der Bewerber sich schon einmal einer Prüfung oder Ausbildung für den…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des…
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen erworben.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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