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Das Gesetz über die Fachhochschule für Polizei Sachsen (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)“.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie trägt den Namen ‚Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)‘ (nachstehend Fachhochschule)“.
In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG“ durch die Angabe „nach Maßgabe der §§ 34 und 36 SächsHSG“ ersetzt.
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Sächsische Hochschulgesetz“ ersetzt.
In § 2a Absatz 2 wird die Angabe „(SächsVwKG)“ gestrichen.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.