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Das Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
In § 17 Abs. 5 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Sächsische Hochschulgesetz“ ersetzt.
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG“ durch die Angabe „nach Maßgabe der §§ 34 und 36 SächsHSG“ ersetzt.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz…
In § 62 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.