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Das Sächsische Polizeifachhochschulgesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Rothenburg“ gestrichen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „den gehobenen Polizeivollzugsdienst“ durch die Wörter „die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst sowie Computer- und Internetkriminalitätsdienst“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ durch die Wörter „ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst“ durch die Wörter „die Qualifizierung als Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14“ ersetzt.
In § 2a Absatz 2 wird die Angabe „(SächsVwKG)“ gestrichen.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575)“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden die Wörter „des höheren Polizeivollzugsdienstes“ durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ und die Wörter „des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes“ werden durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „des höheren Polizeivollzugsdienstes“ durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
In Satz 6 werden die Wörter „des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst“ ersetzt.
In § 7 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „und Juniorprofessoren sowie zur Verlängerung einer Juniorprofessur“ gestrichen.
In § 8 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den gehobenen Polizeivollzugsdienst“ durch die Wörter „die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „und Juniorprofessoren“ gestrichen.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Juniorprofessoren,“ gestrichen.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 1 bis 5 SächsHSFG und für Juniorprofessoren nach § 63 Abs. 1 und 3 SächsHSFG“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 1 bis 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Juniorprofessoren“ gestrichen.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Landespolizeipräsident oder ein von ihm benannter Vertreter,“. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. der Leiter des für die Dienst- und Fachaufsicht der Fachhochschule zuständigen Personalreferates des Staatsministeriums des Innern oder ein von ihm benannter Vertreter,“. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 4 bis 10. dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und die Wörter „des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ werden durch die Wörter „der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst sowie Computer- und Internetkriminalitätsdienst“ ersetzt. ee) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 12 bis 14.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nummer 11“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ und die Angabe „Nr. 9“ wird durch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 13“ durch die Angabe „Nummer 14“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „Nr. 8 und 9“ durch die Wörter „Nummer 9 und 10“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2.
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Diplom- und“ werden gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.