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§ 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen und nicht durch ein Zielabweichungsverfahren überwunden werden können oder
die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen, die nicht durch Ausnahmen oder Befreiungen überwunden werden können oder
die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Bei Entscheidungen im Rahmen von raumordnerischen Zielabweichungsverfahren oder über naturschutzrechtliche Ausnahme- und Befreiungstatbestände ist den Belangen des Hochwasserschutzes, soweit rechtlich zulässig, Vorrang einzuräumen.“
In Absatz 5 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt und nach den Worten „der unteren Naturschutzbehörde“ die Angabe „,soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.