Art. 2 Satz 2 Nr. 7 SN-1964Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen…
Art. 2 SN-4393Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
In § 41 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) werden die Wörter „Polizeibehörden im Sinne von §…
Art. 21 Nr. 2 SN-18192Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen
In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl.…
Art. 73 Abs. 6 Nr. 15 Buchst. a SächsVwNGSächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „Die Bediensteten im forstlichen Außendienst der Forstbehörden haben bei forstaufsichtlichen Tätigkeiten…
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldGWeitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
zu verhüten,