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Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der im Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.
Die Forstschutzbeauftragten der Körperschaften sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.
Die Forstschutzbeauftragten im Privatwald sind in allen Waldungen ihres Arbeitgebers örtlich zuständig.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich…
die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, vom LANUK, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem…
Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und…
„Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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