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Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn ein Wolf so schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird, dass er nach der Einschätzung eines Veterinärs erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird. Bei Wildunfällen mit Wölfen ist auch die Einschätzung des Jagdausübungsberechtigten ausreichend.
Von der Ausnahme nach Absatz 1 darf nur ein Veterinär oder eine andere für die Entnahme sachkundige Person Gebrauch machen. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt. Soweit das Auffinden verletzter Wölfe betroffen ist, die notwendigen Entscheidungen und Handlungen jedoch nicht durch Personen nach Satz 1 am Auffindeort möglich sind, hat das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die notwendigen Entscheidungen zu treffen und notwendige Handlungen selbst durchzuführen.
Die Entnahme eines Wolfes ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn ein Wolf in Nummer 1 Buchstabe b und c der…
Die Entnahme hat durch Nutzung geeigneter Schusswaffen zu erfolgen. Die in Nummer 3 der Anlage genannten Waffen, Patronen und Geschosse gelten als geeignet.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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