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Die Behinderung von Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Besenderung, Vergrämung und Entnahme ist verboten. Ebenso ist es verboten, das Sammeln von Wolfsspuren zu behindern oder die Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen zum Nachweis von Wölfen insbesondere durch Beschädigung oder Entfernung zu beeinträchtigen.
Es ist verboten, Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
Eine Vergrämung ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn sich ein Wolf an einem zu Wohnzwecken…
Bei Gebrauch der Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9 gelten hinsichtlich der technischen Durchführung folgende Maßgaben:
Zum Schutz von Weidetieren oder Gehegewild ist es abweichend von Absatz 1 der Tierhalterin oder dem Tierhalter gestattet, einen Wolf, der sich nicht…
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestimmt die Gebiete nach Satz 1 Nummer 1. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen durch Dokumente…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.