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Eine Vergrämung ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn sich ein Wolf an einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude aufhält oder sich einem Menschen auf unter 100 Meter nähert, er sich nicht verscheuchen lässt und dadurch das öffentliche Leben gestört wird. Dies muss durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
in einer Entfernung von unter 30 Metern zu von Menschen genutzten Gebäuden aufhält oder
Sind Vergrämungen und Entnahmen nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind sie nicht nach den §§ 5 bis 9…
Das Verscheuchen eines Wolfes, der sich Menschen, Weidetieren oder Gehegewild annähert oder sich innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder in deren…
Vergrämung: das Einwirken auf Wölfe, um die Tiere mit geeigneten Mitteln dauerhaft von der Annäherung an Menschen, zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder…
Ein Ausnahmegrund im Interesse der Gesundheit des Menschen im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt vor, wenn die oberste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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