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Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Eintragungen in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen über die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen bleiben unberührt.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sind nach den Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), abzuschließen.
Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 44 Absatz 5 Nummer 4 in der Besetzung nach § 44 Absatz 5 Nummer 2.
Auf Personen, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt
der in § 4 Absatz 1 definierten Anforderungen an die vierjährige Studiendauer in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,
der in den Anlagen zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung. Auf Personen, die ihre praktische Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt der in § 4 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 definierten Anforderungen an die praktische Tätigkeit die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung.
Für die Dauer der Amtszeit des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Vorstands der Architektenkammer gilt § 14 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), fort.
Die Kammern wählen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils einen Ehrenausschuss. Bis zur Wahl des Ehrenausschusses finden die Regelungen zu den berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), weiterhin Anwendung. Zum Zeitpunkt der Wahl des Ehrenausschusses bereits eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren werden nach den Vorschriften des in Satz 2 genannten Gesetzes abgeschlossen. Die Vorschriften des § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 4, § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe j, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 1 Nummer 4 und § 43 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe j, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 finden auch Anwendung bei den entsprechenden Entscheidungen und Maßnahmen in berufsgerichtlichen Verfahren.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) bestehende Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und darauf beruhende Pflichtmitgliedschaften in der Ingenieurkammer behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen über die Löschung bleiben unberührt.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) laufende Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sind nach den Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), abzuschließen.
Die in der Anlage 2 bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) geltenden Fassung. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 26 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1) Leitlinien zu Ausbildungsinhalten Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 3 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen. Anlage 2 (zu § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1) Leitlinien zu Ausbildungsinhalten Allgemeines Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus. Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung „Bauingenieurwesen“ oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Leistungspunkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören: Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.
Allgemeines
Fachrichtungen
Beratung,
Fachrichtung Architektur:Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:1. Methoden und Techniken:a) Entwerfen und Gebäudelehre,b) Darstellung und Gestaltung,c) Städtebau, Orts- und Regionalplanung,d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,e) Baukonstruktion,f) Tragwerksplanung,g) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,h) Baubetrieb und Planungsmanagement,i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.2. Berufliche Tätigkeiten:a) Beratung,b) Objektplanung,c) Planungsdurchführung,d) Objektunterhaltung,e) Projektentwicklung und -steuerung,f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Methoden und Techniken:a) stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,b) Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,c) Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,d) technische Grundlagen,e) ökologische Grundlagen,f) sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,g) rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,h) Methoden und Techniken der Darstellung,i) Prozessgestaltung und Management.
Entwerfen und Gebäudelehre,
Methoden und Techniken:a) Entwerfen und Gebäudelehre,b) Darstellung und Gestaltung,c) Städtebau, Orts- und Regionalplanung,d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,e) Baukonstruktion,f) Tragwerksplanung,g) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,h) Baubetrieb und Planungsmanagement,i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Beratung,
Planung und Entwerfen,
Methoden und Techniken:a) Planung und Entwerfen,b) Darstellung und Gestaltung,c) Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,e) Ingenieurwissenschaften und Technik,f) Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,g) Naturwissenschaften,h) Baubetrieb und Planungsmanagement,i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Beratung,
stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
Beratung,
Entwerfen,
Methoden und Techniken:a) Entwerfen,b) Darstellung und Gestaltung,c) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,d) Bau- und Ausbaukonstruktion,e) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,f) Baubetrieb und Planungsmanagement,g) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Berufliche Tätigkeiten:a) Beratung,b) formelle und informelle Planung,c) Machbarkeitsstudien,d) Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,e) Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,f) Gartendenkmalpflege,g) Projektsteuerung,h) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Fachrichtung InnenarchitekturIm Rahmen eines hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:1. Methoden und Techniken:a) Entwerfen,b) Darstellung und Gestaltung,c) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,d) Bau- und Ausbaukonstruktion,e) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,f) Baubetrieb und Planungsmanagement,g) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.2. Berufliche Tätigkeiten:a) Beratung,b) Objektplanung,c) Planungsdurchführung,d) Objektunterhaltung,e) Projektentwicklung und -steuerung,f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Berufliche Tätigkeiten:a) Beratung,b) Objektplanung,c) Planungsdurchführung,d) Objektunterhaltung,e) Projektentwicklung und -steuerung,f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Darstellung und Gestaltung,
Objektplanung,
Berufliche Tätigkeiten:a) Beratung,b) Objektplanung,c) Planungsdurchführung,d) Objektunterhaltung,e) Projektentwicklung und -steuerung,f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Darstellung und Gestaltung,
Objektplanung,
Darstellung und Gestaltung,
formelle und informelle Planung,
Berufliche Tätigkeiten:a) Beratung,b) formelle und informelle (kommunale) Planung,c) Management,d) Stadtforschung,e) Projektsteuerung,f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
formelle und informelle (kommunale) Planung,
Machbarkeitsstudien,
Planungsdurchführung,
Planungsdurchführung,
Fachrichtung LandschaftsarchitekturIm Rahmen eines hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:1. Methoden und Techniken:a) Planung und Entwerfen,b) Darstellung und Gestaltung,c) Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,e) Ingenieurwissenschaften und Technik,f) Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,g) Naturwissenschaften,h) Baubetrieb und Planungsmanagement,i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.2. Berufliche Tätigkeiten:a) Beratung,b) formelle und informelle Planung,c) Machbarkeitsstudien,d) Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,e) Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,f) Gartendenkmalpflege,g) Projektsteuerung,h) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Management,
Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
Stadtforschung,
Bau- und Ausbaukonstruktion,
Objektunterhaltung,
Objektunterhaltung,
Fachrichtung StadtplanungIm Rahmen eines hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichteten Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:1. Methoden und Techniken:a) stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,b) Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,c) Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,d) technische Grundlagen,e) ökologische Grundlagen,f) sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,g) rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,h) Methoden und Techniken der Darstellung,i) Prozessgestaltung und Management.2. Berufliche Tätigkeiten:a) Beratung,b) formelle und informelle (kommunale) Planung,c) Management,d) Stadtforschung,e) Projektsteuerung,f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
technische Grundlagen,
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
Projektsteuerung,
Projektentwicklung und -steuerung,
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
Ingenieurwissenschaften und Technik,
Projektentwicklung und -steuerung,
Baukonstruktion,
ökologische Grundlagen,
sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Baubetrieb und Planungsmanagement,
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
Gartendenkmalpflege,
Tragwerksplanung,
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
Naturwissenschaften,
Projektsteuerung,
Baubetrieb und Planungsmanagement,
Baubetrieb und Planungsmanagement,
Methoden und Techniken der Darstellung,
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Prozessgestaltung und Management.
Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich vermitteln: insbesondere Höhere Mathematik, Technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie und Baustoffkunde sowie Technisches Darstellen,
Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere Baukonstruktion/ Objektplanung Gebäude, Tragwerkslehreplanung, Bauinformatik/ Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik und Geodäsie,
Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,
Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene) Straßenwesen,
Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln: insbesondere Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement,
Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln: insbesondere Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht, Zivilrecht (Verträge, Haftung)), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) und technische Gebäudeausrüstung.
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